Version 4.0 vom 03.12.2020
Satzung des Markgräfler Runners Club e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Markgräfler Runners Club e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Müllheim und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- das Abhalten von regelmäßigem Training;
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
- die Talentförderung sowie die Kooperation mit Schulen und anderen Vereinen;
- die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und
- die Durchführung von Sportveranstaltungen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Vorstandsmitglieder können – im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrags sowie dessen Beendigung.
(3) Bei Bedarf können darüber hinaus sonstige Vereinsämter aufgrund Beschlusses des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist in dem in Abs. 3 genannten Rahmen ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
§ 5 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 6 Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Juristische Personen sowie Personengesellschaften können ausschließlich Fördermitglieder werden und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag in Textform an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
(4) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
(5) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
§ 7 Beiträge, Pflichten der Mitglieder
(1) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch den Vorstand. Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird. Beiträge sind zum Beginn des Beitragszeitraumes im Voraus fällig.
(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand zu erlassen ist.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen und/oder satzungswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat;
b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen nicht innerhalb eines Monats Klage eingereicht wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Monatsfrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mit einem Betrag im Verzug befindet, welcher der Höhe von einem halben Jahresmitgliedsbeitrag entspricht. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn sie dem Mitglied schriftlich angedroht wurde und mindestens ein Monat seit der Absendung der Androhung vergangen ist; die Androhung kann mit der zweiten Mahnung zusammengefasst werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben auch im Jahr des Ausscheidens den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
(6) Ein Vereinsausschluss der Gründungsmitglieder Dominik Maier, Lutz Schenk, Erik Sütterlin und Timo Sütterlin ist nur möglich, wenn sie durch rechtskräftiges Urteil wegen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe mit einer der im § 45 StGB genannten Nebenfolgen verurteilt wurden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund und nach jeweiliger vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder abberufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Über die Amtszeit neuer Vorstände beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegen die eigenverantwortliche Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet der Vorstand über alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorstände in Textform einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
(8) Eine Beschlussfassung des Vorstands ist darüber hinaus zulässig, wenn für die Abgabe der Stimme in Textform dem Stimmberechtigten in Textform ein Zeitpunkt angegeben wird, der mindestens vier Tage vom Tage der Absendung der Mitteilung an ihn betragen muss. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder, die dem Verein zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens sechs Monate angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins in Schriftform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Sinne des § 36 BGB statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform (insbesondere per E-Mail) oder durch Veröffentlichung auf den Internetauftritten des Vereins (bspw. Strava, Instagram) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet (insbesondere E-Mail-Adresse) ist.
(5) Eine schriftliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn die Mitglieder mit dem Beschluss zugleich dem Verfahren schriftlich zustimmen. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung der schriftlichen Mitteilung an ihn betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax und E-Mail angesehen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.
(6) Mitgliederversammlungen können entweder real oder virtuell erfolgen. Das Einladungsorgan entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Versammlungen können in einem Chatroom oder in Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden. Näheres regeln die nachstehenden Bestimmungen sowie eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen werden kann.
(7) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,
an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform abzugeben.
Eine schriftliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist abweichend von § 32 Abs. 2 BGB zulässig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, die Mitglieder mit dem Beschluss zugleich dem Verfahren schriftlich oder in Textform zustimmen und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Für die Abgabe der Stimme (schriftlich oder in Textform) ist dem Stimmberechtigten schriftlich oder in Textform ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung der Mitteilung (schriftlich oder in Textform) an ihn betragen muss. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere a) Wahl des Vorstands;
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl der Revisoren;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Revisoren
(1) Die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisoren geprüft. In der Regel sollen zwei Revisoren bestellt werden. Die Revisoren prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisoren eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
(2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der
Speicherung
Bearbeitung
Verarbeitung
Übermittlung
seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung ist nicht zulässig.
(3) Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten.
(4) Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(5) Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
(6) Bei Ende der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft aufbewahrt.
(7) Für weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann der Vorstand eine Datenschutzordnung erlassen.
§ 15 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Sports.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04. Dezember 2020 errichtet.